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S-TECH ENERGIE
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der S-Tech Energie GmbH

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Bestellers zustimmt.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der ungefähren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.

2. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, wie auch Prospekte und Kataloge behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Jedwede Verwendung außerhalb des zu Grunde liegenden Vertrages, wie die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

 

III. Preise und Zahlungen

1. Preise gelten ohne Verpackung, ohne Fracht und ohne Versicherung ab Werk und nicht für Nachbestellungen. Kosten der Verpackung werden separat berechnet, für Transport und Versicherung nach Anfall und Vereinbarung. Rahmenverträge werden von diesen Regelungen nicht betroffen, entsprechende Konditionen sind gesondert vereinbart.

2. Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.

3. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss oder erfolgt die Lieferung tatsächlich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, so ist der Lieferer berechtigt, den am Tage der Ausführung der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.

4. Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zuzahlung an Reisende oder Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Erstbestellungen werden nur gegen Vorkasse abgewickelt. Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen verrechnet, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen.

5. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegen den Kaufpreis sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Verzug

1. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglichen Stunden werden gesetzliche Zinsen berechnet.

2. Wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer wesentliche Verschlechterungen in den Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, welche den Zahlungsanspruch gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Werden solche Umstände bekannt nach Abschluss des Vertrages aber vor Ausführung der Lieferung, kann der Lieferer seine Leistung verweigern und Bewirkung der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen, auch dann, wenn andere Zahlungsbedingungen und Fristen vereinbart wurden, alternativ kann der Lieferer die Leistung einer Sicherheit verlangen.

3. Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts kann der Lieferer wegen Zahlungsverzug des Bestellers unter den dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Lieferer weiter berechtigt, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen, wenn der Lieferer dem Besteller vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hatte. Sofern der Lieferer Schadenersatz statt der Leistung verlangt, ist er berechtigt, als Schadenspauschale 25% des vereinbarten Kaufpreises ohne Abzug zu berechnen. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, dem Besteller steht es ebenso frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller nicht nur in Verzug mit der Zahlung, sondern auch mit Annahme der Ware oder einer sonstigen Mitwirkungspflicht befindet.

5. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag nach Auslieferung der Ware, hat der Lieferer neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Waren einen Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsüberlassung, dieser Anspruch tritt selbständig neben Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

6. Sämtliche obige Regelungen gelten auch in den Fällen direkter Belieferung des Endkunden durch den Lieferanten auf Geheiß des Bestellers.

 

V. Lieferzeit

Lieferung sowie Lieferzeit, bzw. gegebenenfalls Abholung des Bestellers wird separat vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Hindernisse, wie etwa Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen etc., die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vor- oder Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere Beibringung eventuell behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Ansonsten verlängern sich Lieferzeit und Lieferfrist angemessen.

 

VI. Versand

Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten, aus der getroffenen Wahl können dem Lieferer gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.

 

VII. Versand nach dem Ausland

Versendungen nach dem Ausland unterliegen gegebenenfalls zusätzlichen allgemeinen Verkaufsbedingungen für Export und sonstigen zusätzlichen besonderen Vereinbarungen. Zusätzlich gelten die Incoterms 2000 vereinbart, es steht dem Lieferer frei, hierauf zurückzugreifen.

 

VIII. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den Besteller über, gleichviel, ob der Lieferant oder der Besteller den Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen. Verzögert sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


IX. Gewährleistung

Liegen Mängel der Lieferung vor, werden diese nach Wahl des Lieferers beseitigt oder die mangelhaften Gegenstände durch Lieferung neuer mangelfreier Waren ersetzt, die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt –die Kosten des Ersatzstückes. Instandsetzung von defekter Ware erfolgt im Hause des Herstellers. Aufwendungen für De- und Remontage, Transport, Verpackung etc. werden vom Käufer getragen. Im Rahmen der Lieferung weitergegebene Herstellergarantien, wie auch Konformitäts- und/oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers stellen keine eigene Garantie des Lieferers und keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung des Lieferers dar.

 

X. Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die gesetzliche Frist gilt jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke, den Rückgriffanspruch des Bestellers §478, 479 BGB oder für Baumängel längerer Fristen vorschreibt. Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und arglistigem Verschweigen des Mangels.


XI. Haftung auf Schadenersatz

1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, sofern der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wird ist die Haftung ausgeschlossen.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Eventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen.

2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen weiter in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen. Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden. Zu Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu den Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet weiter veräußert wird.

5. Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen.

6. Werden die gelieferten Waren oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nachverändert in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstückes des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.

7. Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

 

XIII. Sonstiges

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen, Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages.

3. Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

4. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

 

 

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